Trotz rechtzeitiger und fachgerechter Feldbewirtschaftung können viele ein- als auch mehrjährige Blühstreifen, die den Fördermaßnahmen BS1 und BS2 unterliegen, bedingt durch die extreme Trockenheit dieses Frühjahrs, keine ausreichend blühenden Bestände bilden. Laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird die extreme Trockenheit als außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 4 der VO (EU) 640/2014 gewertet, sodass eine mangelhafte Blüte dieser Flächen sanktionsfrei bleibt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Anzeigepflicht durch den Antragssteller bei der Bewilligungsstelle
- Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle: Nachweis über ordnungsgemäße und fristgerechte Aussaat
Quelle: www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/5/nav/686/article/32386.html