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Ökoregelungen mit Zwischenfrüchten erfüllen

Was gilt 2026?

Ökoregelungen und GLÖZ-Standards mit Zwischenfrüchten erfüllen

Zwischenfrüchte erfüllen vielfältige, pflanzenbaulichen Ziele. Gleichzeitig bieten sie dabei die Möglichkeit, rechtliche Vorgaben der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) zu erfüllen und an Förderprogrammen teilzunehmen. Besonders die Ökoregelung 1.a und Ökoregelung 1.b/1.c sind hier interessant.

Freiwillige Ökoregelungen (1.Säule)

Die freiwillige Brache nach Ökoregelung 1.a hatte durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung keine Einstiegshürde. Die ÖR 1.a-Prämie kann bereits mit dem 1. Prozent Brache bzw. mit dem 1. Hektar im Betrieb (für Betriebe unter 100 Hektar) beantragt werden und bis auf 8 % erhöht werden. Zur aktiven Begrünung solcher Brachen ist eine bestimmte Saatgutmischung erforderlich, die bis 31.3. ausgesät werden muss. Die aktive Begrünung bringt Vorteile wie den Schutz vor Nährstoffauswaschung, Fixierung von zusätzlichem Stickstoff und die Förderung des Bodenlebens mit sich.


Überblick Ökoregelung 1.a

  • Mindestgröße: 0,1 ha
  • Aussaattermin: bis 31.03.
  • Standdauer: bis 31.12. des Antragsjahres (Ausnahme bei Folgekulturen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen (bei Winterraps und Wintergerste ist die Aussaat ab 15.08 möglich, bei anderen Winterungen ab 01.09.)
  • Pflege: Zwischen dem 01.04. und 15.08 ist das Mulchen und Zerkleinern des Aufwuchses verboten
  • Beweidung ab 01.09. möglich
  • keine Ausbringung von Dünger und PSM
  • Förderung: Staffelung (1. Prozent bzw. 1. ha der Ackerfläche 1300 €, 2. Prozent der Ackerfläche 500 €, 3-8 Prozent der Ackerfläche 300 €
  • Es gelten Ausnahmeregelungen für Weinbaubetriebe bei der Mindestfläche.

Wichtig : (für Betriebe unter 100 ha kann unabhängig von dem 1. Prozent

der 1. Hektar stillgelegt werden)


Die Saatgutmischung bei aktiver Begrünung muss fünf krautartige Arten enthalten. Wir empfehlen hier

Unsere Empfehlung für ÖR 1.a:

viterra® ROTATIONSBRACHE 1.a

viterra® WEIN

viterra® UNTERSAAT GETREIDE in Blanksaat

Die Ökoregelung 1.b/1.c fördert die zusätzliche Anlage von artenreichen Blühflächen und –streifen auf der freiwillig stillgelegten Ackerfläche durch ÖR 1.a. Eine Beantragung ist also nur in Kombination mit der ÖR 1.a möglich. Bei den Blühstreifen ist auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Die Saatgutmischung (einjährig) muss mindestens 10 Arten der Liste A oder (mehrjährig) 5 Arten der Liste A und 5 Arten der Liste B enthalten  (diese Listen sind bundeslandspezifisch). 

 

Überblick Ökoregelung 1.b/1.c:

  • Mindestgröße: 0,1 ha
  • für die Ökoregelung 1.c (Anlage von Blühstreifen in Dauerkulturen) gilt diese Mindestgröße nicht.
  • Es gilt die Höchstgröße von jeweils drei Hektar pro Blühstreifen oder-fläche
  • Aussaattermin: bis 15.05.
  • Standdauer: bis 31.12. des Folgejahres (Ausnahme: ab 01.09. ist die Aussaat einer Kultur möglich, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, bei Winterraps und Wintergerste ab 15.08.)
  • Förderung: 200 €/ha Blühfläche; zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1.a

Unsere Empfehlungen für ÖR 1.b/1.c:

viterra® BIENE

viterra® BIENE ECO

viterra® BIENE ECO 2.1

viterra® MULTIKULTI

Verpflichtende GLÖZ-Standards (1.Säule)

Besonders in GLÖZ 4, GLÖZ 5, GLÖZ 6 und GLÖZ 7 können Zwischenfrüchte sinnvoll eingesetzt werden.

GLÖZ 4 gibt vor, dass um Gewässer ein Pufferstreifen zur Böschungsoberkante angelegt werden muss, auf denen keine Ausbringung von Pflanzenschutz, Bioziden und Düngemitteln erfolgen darf. Durch eine gezielte Begrünung, beispielsweise mit anspruchslosen Kleegras-Mischungen, kann der Unkrautdruck vom Ackerrand reduziert und ganzjährige Befahrbarkeit gesichert werden.

GLÖZ 5 soll auf Flächen, die in der bundeslandspezifischen Erosionskulisse liegen, Wasser- und Winderosion vermindern, indem das Pflügen dort stark eingeschränkt wird. Es gelten Ausnahmen für zertifizierte Öko-Betriebe. Besonders interessant ist hier, dass in der Kulisse KWasser 2 unmittelbar vor dem Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur ≥ 45 cm gepflügt werden darf, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde.

GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung auf 80 % der Ackerfläche vor. Durch Zwischenfrüchte können u. a. Unkraut und Ausfallpflanzen unterdrückt und Nährstoffe gespeichert werden. Die Aussaat der Zwischenfrucht kann flexibel nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen, der Bestand muss bis 31.12. stehen bleiben.

GLÖZ 7 enthält Vorgaben für den Fruchtwechsel, die jetzt vereinfacht werden: Es muss auf 33 % der Fläche ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen. Dieser kann auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Die Standzeit ist angepasst an GLÖZ 6. Auf 100 % der Ackerfläche muss spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur angebaut werden. Achtung: Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zu Mais und nicht mehr als eigene Kulturart.

 

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